[§2 18. | In den Allgemeinen Wohngebieten ist auf den mit einer Gebäudehöhe von 5,0 und 5,2 m ü NHN festgesetzten Flächen und im Sondergebiet auf den mit einer Höhe von 10,6 m ü NHN festgesetzten Flächen je 400 m² nicht überbauter Grundstücksfläche mindestens ein Baum zu pflanzen.][§2 20. | In den Allgemeinen Wohngebieten sind die mit einer Gebäudehöhe von 5,0 und 5,2 m ü NHN festgesetzten Gebäudeteile und im Sondergebiet die mit einer Höhe von 10,6 m ü NHN festgesetzten Gebäudeteile mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon können erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen, für Anlagen für soziale Zwecke sowie an Hauptgebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm, gemessen senkrecht von der Außenwand des Gebäudes, ausgenommen werden.]