[§3 Nr.1 | Für die Wohnbebauung gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die zwei- bis viergeschossigen Baukörper sind architektonisch durch Vor- und Rücksprünge sowie durch Loggien oder Balkone zu gliedern und in ihrem Erscheinungsbild an das Bauwerk Müssenredder 114 bis 122 anzupassen. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhäuser kann bis zu 3 m, durch Terrassen und Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden.]