[§2 Nr.5 | Für die zwingend festgesetzte dreigeschossige Bebauung entlang der Buttstraße wird die Höhe des Gebäudes (der Bebauung) auf das dritte Geschoss als oberstes Geschoss im Dachraum im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung begrenzt. Weitere Geschosse sind, auch wenn sie keine Vollgeschosse sind, nicht zulässig.][§2 Nr.7 | Die Dächer der dreigeschossigen Gebäude entlang der Buttstraße und die Dächer der bis zu dreigeschossigen Gebäude im Blockinnenbereich sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]