[§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gebäudehöhen von 29 m über NN und 35 m über NN können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) um bis zu 4,5 m auf einer Fläche von bis zu 2100 m² überschritten werden. Anlagen zur Sonnenenergiegewinnung sind hiervon ausgenommen und dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen auf allen Dachflächen überschreiten.]