[§2 Nr.11 | Für die mit „(D)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Es gilt ein erweiterter Bestandsschutz gemäß § 1 Absatz 10
der Baunutzungsverordnung. Erneuerungen und Änderungen
der zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen
baulichen Anlagen sind auch oberhalb der festgesetzten
Gebäudehöhe und Geschossigkeit sowie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, jedoch nur innerhalb der
bestehenden Gebäudehöhen und Grundrisse. Ein geringfügiges
Hervortreten vor die Baugrenzen im Rahmen von
Fassadenerneuerungen ist zulässig.]