• XPLAN_BP_UEBERBAUBAREGRUNDSTUECKSFLAECHE_dfc92a1a-828f-4693-ab81-fb0ed331ff82

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    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
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    • StPauli45
    xpPlanDate
    • 2024-10-24
    gliederung2
    • (2)
    ebene
    • 0
    hoehenangabe
    • [Höhenbezug: absolutNHN|Bezugspunkt: GBH|Höhe: 29.5]
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_555a96e0-01a5-4509-9e79-0a861c8c8d51]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_9951a88e-bbd8-4a2c-b202-f4b3f6a59de1][XPLAN_XP_PPO_28c2040d-5e66-423d-ac79-d0827b0f78a7][XPLAN_XP_PPO_63f156fd-30eb-4b6b-8a13-f06c18acd5e9]
    startBedingung
    endeBedingung
    refTextInhalt
    • [§2 Nr. 11 | In den mit „(1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu 6 m zulässig, wenn diese einen Mindestabstand von 2,4 m von der äußersten straßenseitigen Gebäudekante einhalten und dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten. In den mit „(2)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer, Zäune und Freitreppen um bis zu 3 m zulässig, wenn dies der Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen dient. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten. In den mit „(3)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 6 m zulässig, wenn dies für die Nutzbarkeit der vorgesehenen Freiflächen zwingend erforderlich ist. Die Anlagen sind in einer licht- und luftdurchlässigen Bauweise zu errichten.]
    flaechenschluss
    • No
    dachgestaltung
    Z
    • 2
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung