[§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne-
ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.21 | Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig.]