[§2 Nr.4 | Auf dem Flurstück 1550 der Gemarkung Eißendorf kann auf den mit — A — gekennzeichneten Flächen eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche um ein Vollgeschoß, auf der mit — B — gekennzeichneten Fläche um zwei Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]