[§2 Nr.4 | Belichtungs- und Lüftungseinrichtungen der Sporthalle sind so herzustellen, daß schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die umliegende Wohnbebauung ausgeschlossen sind; weiterhin sind an den Außenwänden der Sporthalle bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.]