[§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Flächen sind oberhalb des fünften Vollgeschosses und auf den mit „(B)" bezeichneten überbaubaren Flächen oberhalb des vierten Vollgeschosses Staffelgeschosse unzulässig. Für die obersten Wohnungen ist auch oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse jeweils ein Dachausstieg mit einer Grundfläche von höchstens 13 m² zulässig. Zur Einhausung der Dachausstiege dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen bis zu 2,5 m überschritten werden.]