[§2 Nr.4 | Die Dächer der Staffelgeschosse und der Kindertagesheime sind mit einer Dachneigung von maximal 15 Grad auszubilden und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Staffelgeschosse sind an der Vorderseite um 2,5 m und an der Rückseite um 1,5 m zurückzusetzen.]