[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten an der Neuen ABC-Straße, der ABC-Straße und am Gänsemarkt sind in den Erdgeschossen nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.]