[§ 2 Nr.2 | Für die siebengeschossige Bebauung können vier weitere Vollgeschosse sowie für das achtgeschossige Gebäude ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]