[§3 Nr.4 | In den mit „(3)“ bezeichneten Wohngebieten beiderseits der Hermann-Renner-Straße sind Verblendungen nur mit dun¬kelroten Vormauersteinen sowie ausschließlich weiße Fen¬sterrahmen zulässig.][§3 Nr.6 | Als Einfriedigungen der Vorgärten sind vertikal angeord¬nete Eisenstabzäune, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden.]