[§2 Nr.3 | Innerhalb der mit (a) gekennzeichneten Fläche entlang des Alten Zollweges sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzbedürftigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]