[§2 Nr.3 | Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften sind ausschließlich auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes zulässig, sofern sie der Versorgung des Gewerbegebietes dienen.][§3 Nr.3 | Auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen sind für die zu der „Straße A" - Mittelachse - ausgerichteten Außenwände von Gebäuden überwiegend rote Ziegel oder andere Materialien in roten Farbtönen zu verwenden.]