[§2 Nr.2 | Auf den mit „ (A)" bezeichneten Flächen wird das Luftgeschoß als Vollgeschoß mitgezählt.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind die Dachflächen der Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]