[§2 Nr.7 | Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.11 | Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.12 | Für Balkone und Auskragungen kann die Überschreitung
der Baugrenzen in den Obergeschossen über den Straßenverkehrsflächen
bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ansonsten
jeweils bis zu einer Tiefe von 2,5 m und einer Breite von
jeweils 6 m auf insgesamt 30 v. H. der jeweiligen Fassadenbreite
zugelassen werden.]