[§2 Nr.3 | Es sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit
einer Neigung von höchstens 20 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | Es sind für die Außenwände der Gebäude bei Verblendung
mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und für Putzfassaden
helle Farbtöne zu verwenden. Die Erdgeschosszonen
sind zu verblenden. Für das jeweils oberste Geschoss sind
Putzfassaden zwingend vorgeschrieben.]