[§2 Nr. 2.3 | In den mit "(C)" bezeichneten Bereichen sind nur Läden zulässig. Die Verkaufsfläche für Läden aller Sortimentsbereiche darf insgesamt höchstens 0,27 m² je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen (Dies entspricht 1.150 m²).][§2 Nr. 2.4 | In den mit "(B)" und "(C)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind Drogeriewaren nur auf einem untergeordneten Teil der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig. Der Anteil von Drogeriewaren im gesamten Kerngebiet darf insgesamt höchstens 0,074 m² je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen (Dies entspricht 450 m²).]