[§2 Nr.19 | Auf den mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die Dächer der Gebäude mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, wenn die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet werden; in diesem Fall sind mindestens 30% der Dachflächen zu begrünen.]