[§2 Nr.3 | Entlang der Fischers Allee ist auf den mit "(B)" bezeichneten überbaubaren Flächen für Staffelgeschosse eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m auf einer Fläche von höchstens 30 vom Hundert der jeweiligen überbaubaren Fläche zulässig. Diese Staffelgeschosse müssen gegenüber der Traufkante um mindestens 3 m zurückgestaffelt werden. Auf den mit "(A)" bezeichneten überbaubaren Flächen ist für Staffelgeschosse eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m auf einer Fläche von höchstens zwei Drittel der jeweiligen überbaubaren Fläche zulässig.][§2 Nr.5 | Die Baulinien und Baugrenzen gelten nicht unterhalb der Geländeoberfläche.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen, Fluchttreppen sowie durch Terrassen ist zulässig.][§2 Nr.9 | Die Dächer der mit "(A)" bezeichneten überbaubaren Flächen sind auf mindestens einem Drittel der jeweiligen überbaubaren Fläche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]