[§2 Nr.1 | Innerhalb der mit (B) bezeichneten Flächen darf in den Gebäuden entlang der Straßenverkehrsflächen die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante maximal 0,5 m über der Höhe der Gehwege betragen, gemessen an der Gehwegoberkante in der Mitte der zur Straßenverkehrsfläche gerichteten Außenwand der Gebäude.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit (C) bezeichneten Flächen darf in den Gebäuden entlang der Fleete die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante maximal 2,2 m über Normallnull betragen.]