[§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um jeweils ein Vollgeschoß kann für die im Plan bezeichneten Eckbebauungen im Kreuzungsbereich Pinneberger Chaussee/Bahnanlagen zugelassen werden, wenn die maximal zulässige Geschoßflächenzahl nach § 17 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), nicht überschritten wird.]