[§2 Nr.19 | In den mit „(D)“ gekennzeichneten überbaubaren Flächen
des allgemeinen Wohngebiets „WA 1“ ist eine Wohnnutzung
erst dann zulässig, wenn in dem Mischgebiet „MI 1“
ein Baukörper über die gesamte Breite der überbaubaren
Fläche mit mindestens gleicher Höhe wie das Gebäude im
allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ im geschlossenen Rohbau
(einschließlich Fenstereinbau) fertig gestellt wurde.]