[§2 Nr.5 | Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen allgemein zulässig. Innerhalb dieser Flächen sind mindestens 2.000 m² der Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen; hiervon ausgenommen sind Glasdächer.]