[§2 Nr.4 | In Gebäuden mit unmittelbarer Nachbarschaft zur Schulfläche und zum Bolzplatz sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]