[§2 Nr.4 | Auf der mit „(4)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind in dem mit „(a)" bezeichneten Baukörper ab dem vierten Geschoss, in dem mit „(b)" bezeichneten Baukörper ab dem dritten Geschoss und in dem mit „(c)" bezeichneten Baukörper ab dem zweiten Geschoss ausschließlich Wohnungen zulässig.]