[§2 Nr.14 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind die Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.15 | Die Aufnahme einer Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ist erst zulässig, wenn die im Planbild mit „(A)“ bezeichnete Bebauung errichtet ist.]
[§2 Nr.3 | Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind Wohnungen auf maximal 40 vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche allgemein zulässig; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume sowie für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Werden Schlafräume zusätzlich durch Hafenlärm beaufschlagt, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie zum Beispiel Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind die östlichen Baugrenzen der mit „(C)" und „(G)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete und die westlichsten Baugrenzen der mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flchen der Kerngebiete. An den zur Straße Am Dalmannkai gerichteten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch wohnungsbezogene Balkone bis zu einer Tiefe von 2,8 m ausnahmsweise zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt ist.]