[§2 Nr.3 | Staffelgeschosse sind an den Vorder- und Rückseiten der Gebäude um mindestens zwei Drittel ihrer Geschoßhöhe zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann zugelassen werden, daß die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad ausgebildet werden; in diesem Fall darf das Geschoß über nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Wenn die Außenwände des Geschosses mit einer Neigung ausgebildet werden, können die aufgehenden Wände von Erkern senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.]
[§2 Nr.9 | Im urbanen Gebiet ist der mit „(A)“ bezeichnete Baukörper
zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen
werden, wenn in einem teilerrichteten Baukörper
keine Wohnnutzung stattfindet bis der Baukörper insgesamt
in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet ist oder
gutachterlich nachgewiesen wird, dass eine lärmabgewandte
Gebäudeseite besteht, an der die gebietsbezogenen
Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt
geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), eingehalten
werden.]
[§2 Nr.7 | Innerhalb des als „Spielhaus" bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils des Bauspielplatzes ist nur ein Gebäude mit den für die festgesetzte Nutzung notwendigen Räumen zulässig.]
[§2 Nr.4 | In Gebäuden mit unmittelbarer Nachbarschaft zur Schulfläche und zum Bolzplatz sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]