[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind maximal 3 m hohe Staffelgeschosse über dem zweiten Vollgeschoss zulässig. Sie sind jeweils an den Vorder-, Rück- und Giebelseiten um mindestens 1 m zurückzusetzen. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Staffelgeschosse unzulässig. Auf den Wohngebäuden sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu sechs Grad zulässig.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen beträgt die maximale Gebäudehöhe 10 m über der Geländeoberfläche und auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 7 m über der Geländeoberfläche.]
[§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische
Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und
Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 vom
Hundert (v. H.) der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1,5 m
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Bei der Berechnung der Geschossflächen sind die Flächen
von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen
einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen.][§2 Nr.11 | Terrassen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.12 | Für Balkone und Auskragungen kann die Überschreitung
der Baugrenzen in den Obergeschossen über den Straßenverkehrsflächen
bis zu einer Tiefe von 1,5 m, ansonsten
jeweils bis zu einer Tiefe von 2,5 m und einer Breite von
jeweils 6 m auf insgesamt 30 v. H. der jeweiligen Fassadenbreite
zugelassen werden.]