[§2 Nr.2 | In Wohngebäuden beiderseits der Steinbeker Hauptstraße und der Kapellenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; dies gilt auch für die über dem Erdgeschoß angeordneten Geschosse sämtlicher Wohngebäude zwischen der Bergedorfer Straße und der Steinbeker Hauptstraße. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.5 | Die Außenwände der Wohngebäude sind in hellem Klinkermauerwerk
auszuführen. Für einzelne Architekturteile
können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn
insgesamt das Klinkermauerwerk optisch vorherrschend
bleibt. In den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen sind Fassaden
mit überwiegendem Putzanteil zulässig. Eingangsüberdachungen
der Hausgruppen sowie hausgruppenähnlicher
Gebäude und Duplexhäuser sind nur als Winkelbauwerke
aus hell verputztem Beton zulässig, für das Baufeld
mit der Ordnungsnummer 1.1 auch aus Aluminium
(anthrazitfarben).
Für Doppeleingänge können T-Formen
verwendet werden. Für Fensteröffnungen sind nur stehende
Formate zulässig. Hiervon können Ausnahmen
zugelassen werden. In den Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1 sind Dacheindeckungen mit
hochglänzenden oder glasierten Oberflächen unzulässig.
Anlagen der Sonnenenergienutzung sind auf allen Dachflächen
zulässig.]