[§2 Nr.4 | Staffelgeschosse sind nur mit einer Dachneigung von 40 bis 75 Grad zulässig und so auszubilden, daß sie über nicht mehr als zwei Drittel ihrer Grundfläche die für Aufenthaltsräume erfoderliche lichte Höhe haben.]
[§2 Nr.3 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.4 | Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch
Terrassen bis zu 3 m können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Für alle Außenwände der Gebäude mit Ausnahme von
Gebäuden in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich ist rötliches
bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.7 | Es sind mit Ausnahme des mit „(B)“ bezeichneten Bereiches
nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad
zulässig.][§2 Nr.8 | Die Aufstellung von Mobilfunkmasten und Sendeanlagen
auf oder an den Gebäuden ist unzulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen
für technische Aufbauten, wohnungsbezogene Terrassen
und Wege können zugelassen werden. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.]