[§2 Nr.3 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.4 | Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch
Terrassen bis zu 3 m können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Für alle Außenwände der Gebäude mit Ausnahme von
Gebäuden in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich ist rötliches
bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.7 | Es sind mit Ausnahme des mit „(B)“ bezeichneten Bereiches
nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu 5 Grad
zulässig.][§2 Nr.8 | Die Aufstellung von Mobilfunkmasten und Sendeanlagen
auf oder an den Gebäuden ist unzulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen
für technische Aufbauten, wohnungsbezogene Terrassen
und Wege können zugelassen werden. Die Begrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz
zu pflanzen.]
[§2 Nr.16 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets und des Mischgebiets sind einseitig zur
Stahltwiete ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An den
mit „(G)“ gekennzeichneten Gebäudeseiten sind entweder
a) vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen oder
b) Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende
Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung
sicherzustellen oder
c) in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen
ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten
Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten
wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen)
der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten
Seite zulässig. Schlafräume sind zwingend zu der mit „(H)“
gekennzeichneten Fassade auszurichten. Wohnräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmsweise kann die
Anordnung von Schlafräumen auch an einer anderen als
der mit „(H)“ gekennzeichneten Fassade zugelassen werden,
wenn der Schlafraum über ein Fenster an der mit
„(H)“ gekennzeichneten Fassade verfügt.]