[§2 Nr.2 | Auf den festgesetzten Baulinien ist in einer Höhe zwischen 45 und 47 m über Normalnull eine Traufkante auszubilden, indem die Fassade oberhalb dieser Traufkante in einem Winkel von mindestens 10 Grad gegenüber der Senkrechten zurückgeneigt wird oder indem die Fassade oberhalb dieser Traufkante um mindestens 0,5 m zurückgestaffelt wird.][§2 Nr.3 | Entlang der Fischers Allee ist auf den mit "(B)" bezeichneten überbaubaren Flächen für Staffelgeschosse eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m auf einer Fläche von höchstens 30 vom Hundert der jeweiligen überbaubaren Fläche zulässig. Diese Staffelgeschosse müssen gegenüber der Traufkante um mindestens 3 m zurückgestaffelt werden. Auf den mit "(A)" bezeichneten überbaubaren Flächen ist für Staffelgeschosse eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe um bis zu 2,5 m auf einer Fläche von höchstens zwei Drittel der jeweiligen überbaubaren Fläche zulässig.][§2 Nr.4 | Entlang der Fischers Allee ist eine Überschreitung der Baulinien durch Erker um bis zu 2 m auf einer Breite von jeweils höchstens 10 m zulässig, wenn dabei die Straßenverkehrsfläche nicht überbaut wird. Von den festgesetzten Baulinien darf für Loggien um bis zu 2,5 m sowie im Bereich von Tiefgaragenausfahrten zurückgewichen werden.][§2 Nr.5 | Die Baulinien und Baugrenzen gelten nicht unterhalb der Geländeoberfläche.]