[§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne-
ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.21 | Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig.]
[§2 Nr.2 | Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) sind unzulässig:
- Tankstellen,
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie
- Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).
Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (2) sind ausschließlich Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise sind in den Kerngebieten mit den Ordnungsnummern 1 und 2 auf den mit „(C)“ gekennzeichneten Flächen Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung oberhalb der Erdgeschosse und unter der Bedingung zulässig, dass in den mit „(D)“ gekennzeichneten Flächen eine geschlossene lärmschützende Bebauung mit mindestens gleicher Gebäudehöhe vorher oder zeitgleich errichtet wird.]