[§2 Nr. 5 | Die Außenwände der Gebäude sind in weiß, grau oder
dunkelrot gefärbter Holzverschalung auszuführen. Das
Sockelgeschoss des Ostflügels kann auch in rotem Klinker
ausgeführt werden. Fenster und Türen sind nur in weißer
oder grauer Farbigkeit zulässig.][§2 Nr. 6 | Es sind nur Satteldächer mit 40 bis 50 Grad Dachneigung und dunklen Ziegeln zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden oder glasierten Oberflächen sind unzulässig.][§2 Nr. 7 | Überschreitungen der Baugrenzen in allen Geschossen durch Fluchttreppen bis zu 3 m sind ausnahmsweise zulässig.]
[§2 Nr.8 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens
5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss
eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.)
der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene
muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der
Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade
einhalten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell
eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss
gewertet.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen
Straßenräumen oder den mit Gehrechten belasteten
Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen
werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
der benachbarten Nutzungen und der Umgebung
bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m
zulässig][§2 Nr.12 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht
durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der
Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen
nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird.]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Reihenhäusern 3,5m,
achtgeschossigen Wohngebäuden 24,5 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird. Bei den Gebäuden auf dem Flurstück 21 der Gemarkung Niendorf ist als Außenmaterial rotes Verblendmauerwerk zu verwenden.]