[§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete muß für die Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der mit
„(D)“ bezeichneten Baukörper zu mindestens 80 vom
Hundert (v. H.) mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Die Dachflächen der mit
„(E)“ bezeichneten Baukörper sind zu mindestens 50 v. H.
mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu
begrünen.]
[§2 Nr.8 | Im Bereich der neungeschossigen Ausweisung südlich Kehrwiederfleet (Flurstück 1588 der Gemarkung Hamburg- Altstadt Süd) kann eine Erhöhung bis zu der in Klammern gesetzten Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]