[§2 Nr.9 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
mindestens 5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann
im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das
Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert
(v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt.
Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens
4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erdgeschoss
samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss
wird als ein Vollgeschoss gewertet.][§2 Nr.11 | Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen
Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige,
Gelb und Blaubunt ausgeführt werden. Die Gebäudefassaden
auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind in
hellen Materialien auszuführen.]
[§2 Nr. 5 | Die Außenwände der Gebäude sind in weiß, grau oder
dunkelrot gefärbter Holzverschalung auszuführen. Das
Sockelgeschoss des Ostflügels kann auch in rotem Klinker
ausgeführt werden. Fenster und Türen sind nur in weißer
oder grauer Farbigkeit zulässig.][§2 Nr. 6 | Es sind nur Satteldächer mit 40 bis 50 Grad Dachneigung und dunklen Ziegeln zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden oder glasierten Oberflächen sind unzulässig.][§2 Nr. 7 | Überschreitungen der Baugrenzen in allen Geschossen durch Fluchttreppen bis zu 3 m sind ausnahmsweise zulässig.]