[§2 Nr.4 | In den mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten ist
sicherzustellen, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie beispielsweise Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.]
[§2 Nr.8 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens
5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss
eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.)
der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene
muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der
Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade
einhalten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell
eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss
gewertet.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen
Straßenräumen oder den mit Gehrechten belasteten
Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen
werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
der benachbarten Nutzungen und der Umgebung
bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m
zulässig][§2 Nr.12 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht
durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der
Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen
nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird.]