[§2 Nr.2 | In den mit „(b)“ bezeichneten Teilen des allgemeinen
Wohngebiets ist die Aufnahme einer Wohnnutzung erst
zulässig, wenn in dem mit „(a)“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets ein Gebäude mit einer Höhe von
mindestens 20 m über Straßenverkehrsfläche sowie in
einer Länge von mindestens 34 m errichtet worden ist.]
[§2 Nr.12 | In den Baukörpern mit den Ordnungsnummern (8), (9), (10), (16), (48), (49), (50), (51), (52) und (53) sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.5 | In den mit „(d1)“ gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 2,5 m zulässig, sofern sie um mindestens 2,5 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden. In den mit "(d2)" gekennzeichneten Bereichen ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, Dachausgänge und technische Anlagen um bis zu 4 m zulässig, sofern sie um mindestens 4 m – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückgesetzt errichtet werden.]