[§2 Nr.2 | An den mit „(A)" bezeichneten Gebäudefassaden sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.1 | Innerhalb der mit (B) bezeichneten Flächen darf in den Gebäuden entlang der Straßenverkehrsflächen die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante maximal 0,5 m über der Höhe der Gehwege betragen, gemessen an der Gehwegoberkante in der Mitte der zur Straßenverkehrsfläche gerichteten Außenwand der Gebäude.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit (C) bezeichneten Flächen darf in den Gebäuden entlang der Fleete die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante maximal 2,2 m über Normallnull betragen.]
[§2 Nr.23 | Innerhalb der mit „(E)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche sind die Dächer in einem Umfang von mindestens 1000 m² Dachfläche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.]