[§2 Nr.16 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind zu den Straßenverkehrsflächen gerichtete Fassaden von Gebäuden als Ziegelfassaden in den Farben rot bis rotbunt oder in hellen Materialien auszuführen. Für Teile der Fassaden können auch dunklere Farben zugelassen werden, wenn der Gesamteindruck einer rot bis rotbunten Ziegelfassade oder einer hellen Fassade erhalten bleibt.][§2 Nr.17 | In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.36 | In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind die Dachflächen zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.9 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
mindestens 5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann
im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das
Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert
(v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt.
Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens
4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erdgeschoss
samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss
wird als ein Vollgeschoss gewertet.][§2 Nr.11 | Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen
Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige,
Gelb und Blaubunt ausgeführt werden. Die Gebäudefassaden
auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind in
hellen Materialien auszuführen.]