[§2 Nr.12 | Auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ist sicherzustellen (zum Beispiel durch Blendschutzwände, Lärmschutzbrüstungen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen), dass wesentliche Störungen der umliegenden Nutzungen durch Lichtimmissionen oder Lärmimmissionen vermieden werden.]