[§2 Nr.5 | Auf der Fläche für Verkehr sind auch Stellplätze zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) zulässig, soweit der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird.]