[§2 Nr.5 | Innerhalb der Umgrenzung der derzeit zu Bahnzwecken
gewidmeten Fläche, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlage
dem Fachplanungsrecht unterliegt, gelten nach
Freistellung der Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I
S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
29. November 2018 (BGBl. I S. 2237, 2238), die festgesetzten
Folgenutzungen Sondergebiet „Nahversorgung“, Sondergebiet
„Kultur“, Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ und Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Platzfläche und Parkplatz“.]