[§2 Nr.13 | Das auf den Flächen der Kerngebiete und den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung anfallende Niederschlagswasser ist direkt in die nächstliegenden Gewässer (Oberhafen, Ericusgraben) einzuleiten.]
[§2 Nr.28 | Für die vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme
„Schaffung von Ersatzlebensräumen für die
nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng
geschützte Vogelart Blaukehlchen“ wird den mit „Z1“,
„Z2“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das außerhalb des
Plangebiets liegende Flurstück 1093 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
1520 m² des mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiets, 7410 m² der Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Bildung, Soziale Zwecke,
Sport und Spiel“ und 1730 m² der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“
und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.35 | Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit
„Z1“, „Z2“, „Z4“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das
außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der
Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt
zugeordnet: 3630 m² der allgemeinen Wohngebiete,
8760 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“,
1420 m² der Straßenverkehrsfläche und 5000 m² der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.36 | Für Eingriffe in das Landschaftsbild werden der mit
„Z2“ bezeichneten Fläche, der mit „Z3“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche sowie der mit „Z5“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“ die mit
„(M1)“, „(M2)“, „(M3)“, „(M4a)“, „(M4b)“ und „(FG)“
bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft zugeordnet.]