[§2 Nr.26.1 | Auf der als private Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzten Teilfläche ist für die Sammlung und Rückhaltung von Niederschlagswasser sowie als Ersatz für ein gesetzlich geschütztes Kleingewässerbiotop und als Ersatzlebensraum für die Teichralle und die Stockente ein dauerhaft wasserführendes naturnahes Kleingewässer mit einer Fläche von mindestens 1 000 m², einer Wassertiefe von mindestens 1,5 m im Mittelbereich, wechselnden Böschungsneigungen sowie mit Initialbepflanzungen aus standortheimischen Sumpfpflanzen in der Wasserwechselzone anzulegen und dauerhaft zu erhalten.]