[§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 1798 (alt: 1550) der Gemarkung St. Pauli-Nord umfasst die Befugnis, für den Anschluss des hinteren Teils des Flurstücks 1764 (alt: 1550) der Gemarkung Rotherbaum an die Lagerstraße, eine zweite Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]