[§2 Nr.11 | Das mit „(1)" bezeichnete Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Platz in Höhe der Altmannbrücke anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können sowohl in der horizontalen als auch in der vertikalen Lage zugelassen werden.]